Informieren Sie sich hier über die aktuellen vierundreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (34. CoBeLVO) vom 30. September 2022 (gilt ab dem 1. Oktober 2022): Corona RLP
Zur Sicherheit Aller empfehlen wir weiterhin das Tragen von Masken, sowie das eigenverantwortliche Testen vor einem Veranstaltungsbesuch.
Bitte beachten Sie, dass bei einzelnen Kulturveranstaltungen individuelle Schutzmaßnahmen gelten können. Sollten für die von Ihnen gebuchte Veranstaltung gesonderte Regeln Anwendung finden, so werden alle Onlinekäufer per Mailing informiert. Außerdem werden die Hinweise in der Veranstaltungsinfo ergänzt.
Wir bitten Sie außerdem, die allgemein bekannten Hygienemaßnahmen einzuhalten und nicht zu erscheinen, wenn Sie sich krank fühlen.
Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen.
Ab dem 04.03.2022 tritt die Einunddreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (31. CoBeLVO) vom 2. März 2022 in Kraft.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
3G-Regelung
Der Zugang zu bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur für geimpfte, genesene oder negativ geteste Personen möglich. Erforderlich ist ein Testnachweis, der nicht älter als 24h sein darf.
Die 3G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:
2G-Regelung
Der Zugang zu bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist ausschließlich geimpften oder genesenen oder diesen gleich gestellten Personen möglich.
Ausnahmen hiervon bestehen für Minderjährige:
Die 2G-Regelung gilt für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden.
2G+-Regelung
Der Zugang zu den Innenbereichen zahlreicher Einrichtungen und Veranstaltungen ist nur geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleich gestellten Personen möglich, die zusätzlich noch über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen müssen (2G+-Regelung).
Die Testpflicht entfällt für Personen, die:
Ab dem 18.02.2022 tritt die Erste Landesverordnung zur Änderung der Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Kraft.
Folgende Maßnahmen gelten unter anderem:
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
2G+-Regelung
Der Zugang zu den Innenbereichen zahlreicher Einrichtungen und Veranstaltungen ist nur geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleich gestellten Personen möglich, die zusätzlich noch über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen müssen (2G+-Regelung).
Ausnahmen hiervon bestehen für Minderjährige:
In den Bereichen, in denen grundsätzlich die 2G+-Regelung gilt, entfällt die zusätzliche Testpflicht ausnahmsweise für alle geimpften, genesenen oder gleichgestellten Personen (also auch für die Volljährigen) dann, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird, d.h. die Maske von allen anwesenden Personen auch nicht zeitweise – z. B. für den Verzehr von Speisen und Getränken - abgelegt wird.
Ab dem 31.01.2022 tritt die 30. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft.
Folgende Maßnahmen gelten unter anderem:
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte von nicht-immunisierten Personen im öffentlichen Raum: Nicht-immunisierte Personen dürfen sich nur mit Personen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands im öffentlichen Raum treffen und zusammenkommen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und immunisierte Personen sind hierbei ausgenommen.
Die Kontaktbeschränkung gilt sowohl im öffentlichen Raum als auch bei der sportlichen Betätigung im Außenbereich.
2G+-Regelung
Der Zugang zu den Innenbereichen zahlreicher Einrichtungen und Veranstaltungen ist nur geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleich gestellten Personen möglich, die zusätzlich noch über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen müssen (2G+-Regelung).
Ausnahmen hiervon bestehen für Minderjährige:
In den Bereichen, in denen grundsätzlich die 2G+-Regelung gilt, entfällt die zusätzliche Testpflicht ausnahmsweise für alle geimpften, genesenen oder gleichgestellten Personen (also auch für die Volljährigen) dann, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird, d.h. die Maske von allen anwesenden Personen auch nicht zeitweise – z. B. für den Verzehr von Speisen und Getränken - abgelegt wird.
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